Gesetzliche Meldepflicht für Kassensysteme
Folgender Artikel dient Ihnen zur Hilfestellung, ersetzt jedoch keine rechtskräftige Beratung durch Ihren Steuerberater!
Für welche Systeme gilt die Meldepflicht?
- Vor dem 1. Juli 2025 angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme sind den Finanzbehörden bis zum 31. Juli 2025 mitzuteilen.
- Ab dem 1. Juli 2025 angeschaffte Systeme müssen innerhalb eines Monats nach Anschaffung gemeldet werden. Gleiches gilt für die Außerbetriebnahme.
- Die Mitteilungspflicht besteht sowohl für gekaufte, als auch für gemietete sowie geleaste Systeme.
- Das BMF (Bundesministerium der Finanzen) weist ausdrücklich darauf hin, dass bei einer Mitteilung stets alle in einer Betriebsstätte eingesetzten Aufzeichnungssysteme (in einer einheitlichen Mitteilung) zu übermitteln sind.
Welche Daten müssen übermittelt werden und wo finde ich diese Daten?
Daten/Information
| Wo zu finden? |
Name des Steuerpflichtigen | auf der Gewerbeanmeldung oder bei Ihrem Steuerberater |
Steuernummer des Steuerpflichtigen | beim Finanzamt oder bei Ihrem Steuerberater |
| in COMCASH unter Büro > Einstellungen > Kasse > TSE > weitere Daten – TSE Beschreibung = Zertifizierungs-ID und TSE_ID = Seriennummer der TSE |
Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems | COMCASH Kassensoftware und EPSON TSE |
Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme | auf der Rechnung der TSE bzw. Anzahl der bestellten und in Betrieb genommenen TSE und der Rechnung/Lieferschein des COMCASH Kassensystems |
Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems | in COMCASH unter Büro > Einstellungen > Kasse > TSE > weitere Daten – Kassen Seriennummer |
Datum der Anschaffung des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems | auf der Rechhnung der TSE bzw. auf der Rechnung/Lieferschein des COMCASH Kassensystems |
Datum der Außerbetriebnahme des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems | |
Wie melde ich meine Kasse beim Finanzamt?
Die entsprechenden Formulare werden digital mittels der Software "Mein ELSTER" zur Verfügung gestellt. Alternativ können auch anderweitige Softwareanbieter, die über eine ERiC Schnittstelle verfügen, genutzt werden.
Solange es keinerlei Vordrucke gibt, ist von dem Versuch abzusehen, das System auf irgendeine Art und Weise melden zu wollen.
Ebenfalls ist ein ständiges Nachfragen beim Finanzamt nicht zielführend.
Ab wann muss gemeldet werden?
Die Übermittlungsmöglichkeit steht ab dem 01.01.2025 zur Verfügung. Dies wurde am 28.06.2024 formal durch das Bundesfinanzministerium bekannt gegeben im Dokument 2024/0511821.
Vor dem 1. Juli 2025 angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme sind den Finanzbehörden bis zum 31. Juli 2025 mitzuteilen.
Ab dem 1. Juli 2025 angeschaffte Systeme müssen innerhalb eines Monats nach Anschaffung gemeldet werden. Gleiches gilt für die Außerbetriebnahme.
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